Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 25

§ 25 – Verordnungsermächtigungen

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung des § 24 Vorschriften zu erlassen über eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung, normal normal zu bestimmen, a) auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind, normal normal b) dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium des Innern darf Vorschriften zur Kennzeichnung bestimmter Waffen und Munition erlassen.
  • Diese Vorschriften benötigen die Zustimmung des Bundesrates.
  • Es wird festgelegt, wo die Kennzeichen auf den wesentlichen Teilen der Schusswaffe angebracht werden müssen.
  • Es gibt Regelungen, wie Schusswaffen nach Veränderungen oder Austausch von Teilen gekennzeichnet werden sollen.
  • Bestimmte Waffen- und Munitionsarten können von der Kennzeichnungspflicht ganz oder teilweise befreit werden.